Grundreinigung eines S-Bahn-Zugs nicht im Aufgabenbereicch eines beamteten Zugführers
Ein beamteter S-Bahnführer muss der Dienstanweisung, bei einem mehr als halbstündigen Aufenthalt den Zug von gröberem Unrat zu reinigen, nicht nachkommen. Zwar müssen auch Beamte im Bedarfsfall geringwertige Arbeiten übernehmen. Hierzu sind sie jedoch nicht auf Dauer verpflichtet.
Die „Grundreinigung“ von Zügen gehört - so das Bundesverwaltungsgericht - nicht zu den Aufgaben eines Beamten.
Urteil des BVerwG vom 03.03.2005
2 C 11/04
Handelsblatt vom 16.03.2005
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