Diebstahlsaufklärung: Arbeitgeber muss Privatsphäre der Arbeitnehmer achten
Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die privaten Spinde der Arbeitnehmer aufzubrechen, um einen Diebstahl im Unternehmen aufzuklären. Auch wenn das Diebesgut tatsächlich gefunden wird, darf eine Kündigung
hierauf nicht gestützt werden. Unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts
des Arbeitnehmers erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main
7 Ca 9658/03
Wirtschaftswoche Heft 5/2005, Seite 105
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