Diebstahlsaufklärung: Arbeitgeber muss Privatsphäre der Arbeitnehmer achten

Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die privaten Spinde der Arbeitnehmer aufzubrechen, um einen Diebstahl im Unternehmen aufzuklären. Auch wenn das Diebesgut tatsächlich gefunden wird, darf eine Kündigung hierauf nicht gestützt werden. Unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts

des Arbeitnehmers erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden.

Urteil des ArbG Frankfurt/Main
7 Ca 9658/03
Wirtschaftswoche Heft 5/2005, Seite 105

 

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