Zu geringe Lohnzahlung als Wucher einzustufen

Ein niederbayerischer Bauunternehmer zahlte seinen deutschen Bauarbeitern einen Stundenlohn von 21 DM. Daneben beschäftigte er zwei tschechische Arbeiter, die in der Stunde nur 12,70 DM bekamen.

In der Entlohnung der ausländischen Arbeitnehmer sah der Bundesgerichtshof ein auffälliges Missverhältnis zwischen Arbeit und Lohn. Dieses werteten die Richter als Wucher. Maßgeblich für die Beurteilung waren allein die Tariflöhne für deutsche Arbeitnehmer. Dass der an die tschechischen Bauarbeiter ausbezahlte Lohn in Tschechien eine gleiche oder gar größere Kaufkraft hat, war daher unbeachtlich. Der Bauunternehmer muss nun eine Strafe von 1.250 DM zahlen.

Urteil des BGH vom 22.04.1997
1 StR 701/96

SZ vom 02.07.1997

 

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