Schmerzensgeld wegen Mobbings

Ein Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber nur dann einen Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings, wenn er konkret darlegen und beweisen kann, dass es sich bei dem Verhalten des Arbeitgebers um dauerhafte, systematische, degradierende oder beleidigende Handlungen handelt und er dadurch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten hat. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte klar, dass arbeitsrechtlich nicht zu beanstandende Maßnahmen, die sich im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers bewegen, nicht Grundlage eines Schmerzensgeldanspruchs sein können. Das Gleiche gilt auch für nur einzelne rechtswidrige Handlungen des Arbeitgebers.

Urteil des LAG Schleswig-Holstein; Az.: 3 Sa 590/00

 

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