Arbeitnehmer muss nur zumutbaren und einen legitimen Zweck verfolgenden Weisungen folgen

Schikane durch Arbeitgeber
Ein Akustikmonteur arbeitete seit 1986 bei einer Baufirma in Aachen. In dieser Zeit wurde er auch auf Baustellen im Raum Köln eingesetzt, zu denen er regelmäßig mit einem Werksbus gebracht wurde. Dann forderte ihn die Betriebsleitung eines Tages auf, zusammen mit 2 Kollegen samt Werkzeug mit seinem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer Baustelle nach Köln zu fahren. Dies sah der Mann nicht ein und weigerte sich. Er verlangte nun seinen Lohn bis zu seinem Ausscheiden aus dem Betrieb.

Das BAG vertrat die Auffassung, der Monteur habe seine Arbeit korrekt angeboten. Zwar ist tarifvertraglich geregelt, daß die Bauarbeiter selbst zur Arbeitsstrelle fahren müssen, aber die plötzlich Weisung, mit dem eigenen Auto oder der Bahn zu fahren, sei unbillig und unzumutbar. Außerdem seien anderen Kollegen weiterhin mit dem Werksbus gefahren worden.

Ein Arbeitnehmer muß den Weisungen seines Chefs nur dann folgen, wenn sie zumutbar sind und nicht den Zweck haben, den Arbeitnehmer zu schikanieren oder ihm zu schaden.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts 2 AZR 665/94 SZ vom 16.02.1996

 

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