Pressefreiheit deckt keine ehrverletzenden Berichte über Tatsachen aus der Intimsphäre eines Arbeitnehmers

Vor dem Bundesarbeitgericht forderte eine kaufmännische "br />Angestellte einer Wochenzeitung Schmerzensgeld und Unterlassung von ihrem "br />ehemaligen Arbeitgeber. "br />
Dieser hatte ihr gekündigt, woraufhin sie Kündigungsschutzklage erhoben hatte. "br />Sodann erschien in dem Anzeigenblatt ihres Arbeitgebers ein Beitrag mit dem Inhalt, sie sei "die faulste Mitarbeiterin Deutschlands: in drei Monaten nur drei Tage gearbeitet." Weitere Verunglimpfungen folgten im Laufe des Artikels, so beispielsweise, sie sei plötzlich schwanger geworden, von wem, wisse sie wohl selbst nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch die Pressefreiheit keine ehrverletzenden Berichte über Tatsachen aus der Intimsphäre eines Arbeitnehmers rechtfertigt.

Bundesarbeitgericht, Urteil v. 18.02.1999; Az.: 8 AZR 735/97

 

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