Keine Pflicht zur Erstattung von Arbeitslosengeld bei Konkurrenzschutzklauseln
Keine Pflicht zur Erstattung von Arbeitslosengeld bei Konkurrenzschutzklauseln
Ein Wirtschaftsunternehmen kündigte zwei bei ihm als Reisevertreter angestellten Arbeitnehmern und vereinbarte mit beiden, daß sie gegen eine Karenzentschädigung eine gewisse Zeit nicht für Konkurrenzunternehmen tätig sein dürften. Die Bundesanstalt für Arbeit
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Vorschrift des § 128a AFG (1991) für verfassungswidrig, weil dadurch Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet werden. Mit der Kostenerstattungspflicht belegt der Gesetzgeber den Arbeitgeber mit allen Vermittlungsrisiken des Arbeitsmarktes. Auf der Grundlage der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) steht der Arbeitnehmer trotz der "Konkurrenzklausel" dem Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung, der sich nicht auf den Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers bezieht. Kann er nicht vermittelt werden, beruht die Arbeitslosigkeit nicht wesentlich auf dem Wettbewerbsverbot, sondern auf der allgemeinen Arbeitsmarktlage oder den persönlichen Eigenschaften des Arbeitslosen. Unter diesen Umständen läßt sich nicht generell sagen, daß Wettbewerbsabreden eine typische Ursache für die Arbeitslosigkeit sind. Hat der Arbeitgeber nur abstrakt eine von mehreren möglichen Ursachen für das Fortbestehen der Arbeitslosigkeit gesetzt, ist es nicht angemessen, ihm die vollen Kosten der Arbeitslosigkeit aufzuerlegen.
Die Verfassungsrichter gaben in ihrer Entscheidung gleichzeitig dem Gesetzgeber auf, bis zum 01.01.2001 die verfassungswidrige Vorschrift durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.
Urteile des BVerfG vom 10.11.1998 Pressemitteilung des BVerfG vom 05.01.1999 MDR Heft 3/1999, Seite R 17 Der Betrieb 1999, 335
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