Kein Arbeitslosengeld bei Kurzzeitbeschäftigungen

Geringfügig Beschäftigte, die weniger als 18 Stunden pro Woche arbeiten, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies bestätigte das Bundessozialgericht auf Klage des deutschen Gewerkschaftsbundes, der den Prozess im Namen einer Frau führte, die aufgrund von Rationalisierungsmassnahmen nur noch 17,5 Stunden in der Woche gearbeitet hatte. Den Einwand, dass durch diese gesetzliche Regelung vorwiegend Frauen benachteiligt werden, liessen die Sozialrichter nicht gelten.

Urteil des BSG
11 RAr 91/96

SZ vom 25.07.1997

 

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