Keine Erhöhung von Arbeitslosengeld II durch Zins- und Tilgungsraten
Geringverdiener können bei der Geltendmachung von ergänzendem Arbeitslosengeld II Zins- und Tilgungsraten für ein Auto nicht vom Einkommen abziehen und damit ihren Anspruch erhöhen. Diese Belastungen stellen keine mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen
Ausgaben im Sinn von § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II dar. Hilfeempfänger können lediglich eine Entfernungspauschale für Fahrten vom und zum Arbeitsplatz geltend machen.
Urteil des LSG Hessen vom 27.11.2006
L 9 AS 213/06 ER
Handelsblatt vom 24.01.2007
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