Arbeitslosengeld: Luxuseigentumswohnung als Schonvermögen

Bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld II kommt es bei der Frage, ob eine Eigentumswohnung des Antragstellers dem Schonvermögen zuzurechnen ist, ausschließlich auf die Größe und nicht auf den Marktwert (hier luxuriöse Galeriewohnung) an.

Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 01.08.2005
7 AS 2875/05
NJW 2006, 719

 

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