Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Meldepflicht
Arbeitslosen, die sich nach erfolgter Kündigung
nicht rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend melden, droht eine Kürzung des Arbeitslosengeldes. Arbeitgeber sollen nach dem Gesetz
ihre Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig auf die Pflicht
zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung hinweisen. Unterlässt der Arbeitgeber den Hinweis, treffen ihn jedoch keine nachteiligen Folgen. Die Informationspflicht des Arbeitgebers dient nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers, sondern soll lediglich die Zusammenarbeit von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitsagenturen verbessern. Im Übrigen handelt es sich um eine Soll-Vorschrift.
Urteil des BAG vom 29.09.2005
8 AZR 571/04
Pressemitteilung des BAG
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