Arbeitslosengeld II schließt unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht aus
Vor der Bewilligung von Arbeitslosengeld II werden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Arbeitslosen umfassend durchleuchtet. Trotzdem kann sich ein Unterhaltspflichtiger nicht allein durch den Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld II seinen Zahlungsverpflichtungen
entziehen.
Dies folgt zum einen daraus, dass bei der Prüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, die bei der Bewilligung der Arbeitslosenunterstützung zumindest zum Teil unbeachtlich sind (z. B. Lebensversicherung). Zum anderen trifft einen Elternteil gegenüber seinem minderjährigen Kind eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und Verpflichtung zum Einsatz seines Vermögens (z. B. Eigentumswohnung).
Urteil des OLG Brandenburg vom 17.03.2005
9 UF 148/04
NJW-RR 2005, 949
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