Kürzung der Arbeitslosenhilfe bei provozierter Nichteinstellung
Kann bereits einer Bewerbung
zweifelsfrei entnommen werden, dass ein Arbeitssuchender keine Lust zum Arbeiten hat, darf die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitslosenhilfe
kürzen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Fall eines Kraftfahrers, der sein denkbar knappes
Bewerbungsschreiben mit dem Satz „... durch Vermittlung des Arbeitsamts soll ich mich bewerben ...“ begann. Im Lebenslauf wies er zudem darauf hin, dass er seit Jahren nicht mehr Auto gefahren sei. Die Richter sprachen dem Stellenbewerber die Absicht ab, sich ernsthaft um Arbeit bewerben zu wollen und bestätigten die Kürzung der staatlichen Unterstützung.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.05.2005
L 9 AL 4331/03
Handelsblatt vom 03.08.2005
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