Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Meldepflicht eines nach der Kündigung Arbeitslosen

Arbeitslose, die sich nach erfolgter Kündigung nicht rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend melden, riskieren eine Kürzung des Arbeitslosengeldes. Wurde gegen einen mehrfach befristet tätigen Arbeitnehmer wegen verspäteter Meldung eine Kürzung verhängt, kann

er nicht seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil ihn dieser nicht rechtzeitig auf die Meldepflicht hingewiesen hat. Nach dem Gesetz handelt es sich insoweit um eine Sollvorschrift. Unterlässt der Arbeitgeber den Hinweis, treffen ihn daher keine nachteiligen Folgen.

Urteil des LAG Düsseldorf vom 02.03.2005
4 Sa 1919/04
Handelsblatt vom 22.06.2005

 

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