Keine Kürzung des Arbeitslosengeldes trotz verspäteter Arbeitslosenmeldung

Arbeitslose, die sich nach erfolgter Kündigung nicht rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend melden, riskieren eine Kürzung des Arbeitslosengeldes. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitslose die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung kennt oder von

seinem Arbeitgeber hierauf hingewiesen wird. Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes kommt daher nicht in Betracht, wenn sich der Arbeitslose aus Unkenntnis über die Neuregelung zu spät bei der Arbeitsagentur gemeldet hat.

Urteil des BSG vom 25.05.2005
B 11a/11 AL 81/04
Pressemitteilung des BSG

 

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