Keine Sperrfrist für Arbeitslosengeld bei Wechsel in befristetes Arbeitsverhältnis mit Arbeit im erlernten Beruf

Wer ohne wichtigen Grund seine Arbeitsstelle aufgibt, bekommt in der Regel erst nach 12 Wochen Arbeitslosengeld. Eine Sperrfrist kann jedoch nicht ohne weiteres verhängt werden, weil ein fest angestellter Arbeitnehmer seine unbefristete Arbeitsstelle aufgibt, um (zunächst) befristet in seinem erlernten Beruf zu arbeiten.

Das Bundesarbeitsgericht sprach einer nach dem Studium zunächst arbeitslosen Lehrerin das beantragte Arbeitslosengeld zu, obwohl sie eine unbefristete branchenfremde Anstellung aufgab und dafür eine zum Schuljahresende befristete Lehrerstelle annahm. Angesichts der schwierigen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt besteht kein Grund mehr, die Aufnahme eines befristeten anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu sanktionieren. Neu Eingestellte müssen heute nicht selten zunächst den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses hinnehmen. Zum anderen darf die grundsätzlich erwünschte Mobilität von veränderungswilligen Arbeitnehmern nicht eingeschränkt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitsplatzwechsel - wie hier - die realistische Chance eröffnet, auf Dauer im erlernten Beruf Fuß zu fassen. Ergibt sich entgegen der berechtigten Erwartungen kein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis, darf dem Arbeitnehmer hieraus kein Nachteil entstehen.

Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.08.2004
L 3 AL 1199/02
Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg

 

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