Verkürzung der Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes nicht wegen Irrtum über wichtige Gründe

Ein Arbeitsloser, der seine Arbeitslosigkeit dadurch herbeiführt, dass er ein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund aufgelöst hat, muß regelmäßig eine Sperrzeit von zwölf Wochen hinnehmen.

Ausnahmsweise kann die Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes auf sechs Wochen verkürzt werden, wenn die Normaldauer der Sperrzeit für den Arbeitslosen eine besondere Härte darstellen würde.

Als eine solche Härte ließ das Bundessozialgericht nicht gelten, dass der Arbeitslose irrtümlich angenommen hat, bei der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses aus wichtigen Grunde gehandelt zu haben. Er hätte sich nach Auffassung der Richter vorher von einer rechtskundigen Stelle beraten lassen müssen.

Urteil des BSG vom 05.06.1997
7 Rar 22/96

ZAP EN-Nr. 51/97

 

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