Mutterschutz für angeblich selbständige Handelsvertreterin
Einer angeblich selbständigen Versicherungsvertreterin wurde gekündigt. Die schwangere Frau berief sich auf den besonderen Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes. Da dieses nur auf Arbeitnehmer anwendbar ist, kam es im darauffolgenden Rechtsstreit entscheidend darauf an, ob die Frau als Angestellte oder als selbständige Handelsvertreterin einzustufen war.Selbständig ist, wer seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann.
Obwohl die Frau im Beschäftigungsvertrag als selbständige Handelsvertreterin bezeichnet wurde, ging das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein von einem Arbeitsverhältnis aus. Da die Außendienstmitarbeiterin weitestgehend den Weisungen der Versicherungsgesellschaft unterlag, spielte für das Gericht
Urteil des LAG Schleswig Holstein
1 Sa 507/95
RdW Heft 6/96, Seite IV
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