Ausschlaggebend für verlängerte Mutterschutzfrist allein erhöhte Pflegebedürftigkeit des Kindes

Nach dem Mutterschutzgesetz besteht ein Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmerinnen nach der Entbindung für die Dauer von acht Wochen bei normalen Geburten und zwölf Wochen bei Mehrlings- und Frühgeburten. In dieser Zeit besteht der Anspruch auf Zahlung des Mutterschaftsgeldes.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es sich bei einem Kind, das vier Tage vor dem errechneten Geburtstermin mit einem Gewicht von 2.020 Gramm zur Welt kam, um eine Frühgeburt handelte. Dies nämlich stellte der Arbeitgeber der Mutter in Abrede. Er verweigerte die Zahlung des Mutterschaftsgeldes über die achte Woche hinaus.

Zweifellos ist Frühgeburt eine Geburt vor dem Ende der 37. bzw. 38. Schwangerschaftswoche. Von einem Frühgeborenen wird im medizinischen Sprachgebrauch jedoch auch bei einem Geburtsgewicht von 2.500 Gramm oder weniger gesprochen. Schließlich stellten die Richter bei der Frage des Vorliegens einer Frühgeburt nicht auf den Geburtszeitpunkt ab, sondern auf den Schutzzweck der entsprechenden Vorschrift. Ausschlaggebend für die verlängerte Mutterschutzfrist ist allein die erhöhte Pflegebedürftigkeit des Kindes. Kinder mit einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm sind im allgemeinen besonders pflegebedürftig. Wie in vergleichbaren Entscheidungen des Bundessozialgerichts vertrat auch das Bundesarbeitsgericht die Meinung, dass in derartigen Fällen das Vorliegen einer Frühgeburt anzunehmen ist.

Urteil des BAG vom 12.03.1997
5 AZR 329/96

Betriebs-Berater 1997, 1538

 

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