Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur aus Gründen deshalb bestehenden Beschäftigungsverbots

Mutterschutz und Krankheit
Eine Frau war als Sekretärin beschäftigt und verdiente monatlich 3.700 DM brutto. Sie war schwanger und zeigte dies ihrem Arbeitgeber durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung an. Im Verlauf der Schwangerschaft war die Frau vor Beginn der nach dem Mutterschutzgesetz 6-wöchigen Schutzfrist arbeitsunfähig erkrankt.

Der behandelnde Arzt stellte wegen der Krankheit eine Bescheinigung über ein Beschäftigungsverbot aus. Im Anschluß an die Entgeltfortzahlung (Gehaltsfortzahlung für den Krankheitsfall) bezahlte der Arbeitgeber keinen Mutterschaftslohn. "br />
Das BAG teilte die Ansicht des verklagten Arbeitgebers und entschied, daß die Voraussetzung für die Zahlung des Mutterschaftslohns nicht vorgelegen hätten. Das Gericht führte aus, daß dann, wenn während der Schwangerschaft erhebliche, über das normale Maß hinausgehende Beschwerden oder krankhafte Störungen auftreten, eine Krankheit vorliege. Dann aber greife die Vorschrift zum Mutterschaftslohn nicht ein.

Der Mutterschaftslohn solle - so die Richter weiter - ja gerade den Verdienstausfall wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes bei normal verlaufender Schwangerschaft abdecken, nicht aber ein Verdienstausfallrisiko aus anderen Gründen, wie z. B., krankhafte Störungen bei einer anormal verlaufender Schwangerschaft.

Urteil des BAG vom 22.03.1995 5 AZR 874/93 NJW 1995, 2435

 

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