Anspruch auf Mutterschaftsgeld auch bei ungefährlichem Arbeitsplatz

Eine schwangere Fotosetzerin legte ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung ihrer Frauenärztin vor, wonach bis zum Ende der Schwangerschaft ein vollständiges Beschäftigungsverbot bestand. Der Arbeitgeber bot ihr eine weniger belastende Arbeit an, deren Aufnahme die Arbeitnehmerin jedoch mit der Begründung ablehnte, die Gefährdung von Mutter und Kind beruhe nicht auf der Art der Arbeit oder deren Ausgestaltung, sondern auf der generellen psychischen Belastung, der sie in Verbindung mit ihrer körperlichen Konstitution ausgesetzt sei.

Das Bundessozialgericht hielt diese Begründung für ausreichend und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des Mutterschaftslohnes. Ein Beschäftigungsverbot kann auch ausgesprochen werden, wenn die Beschäftigung für nicht schwangere Frauen keinerlei Gefährdung mit sich bringt, wohl aber aufgrund der individuellen Verhältnisse der Schwangeren die Gesundheit von Mutter und Kind gefährden würde. Das ärztliche Beschäftigungsverbot kann für jede Beschäftigung der Schwangeren im Unternehmen des Arbeitgebers ausgesprochen werden. Es kann aber auch auf bestimmte Beschäftigungen oder Arbeiten unter bestimmten Umständen und Bedingungen beschränkt werden.

Urteil des BSG vom 12.03.1997
5 AZR 766/95

RdW 1998, 24

 

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