Geschäftsführer, Arbeitnehmer
Stellvertretende Geschäftsführerin keine Arbeitnehmerin
Als eine bei einer großen Werbeagentur beschäftigte stellvertretende Geschäftsführerin schwanger wurde, kündigte die Gesellschaft den Geschäftsführervertrag fristgerecht. Die Geschäftsführerin vertrat die Ansicht, sie sei Arbeitnehmerin, auf die das Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz anzuwenden sei.
Das Bundesarbeitsgericht war jedoch anderer Auffassung und erklärte die ausgesprochene Kündigung für wirksam. Die stellvertretende Geschäftsführerin des Unternehmens war im Handelsregister eingetragen und vertrat die GmbH zusammen mit einem anderen Geschäftsführer. Die Arbeitszeit richtete sich nach den betrieblichen Erfordernissen und konnte von ihr frei und eigenverantwortlich gestaltet werden. Die Annahme einer Arbeitnehmerineigenschaft scheiterte letztlich daran, daß die Geschäftsführerin nicht dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlag. Da sie somit nicht als Arbeitnehmerin anzusehen war, griff auch das Kündigungsschutzverbot nach dem Mutterschutzgesetz nicht ein.
Urteil des BAG vom 26.05.1999 5 AZR 664/98 RdW Heft 12/1999, Seite V
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