Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots

Nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Mit dem Beweiswert eines derartigen ärztlichen Beschäftigungsverbots hatte sich das Bundesarbeitsgericht zu befassen.
Eine Speditionssachbearbeiterin hatte ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitgeteilt. Im vierten Schwangerschaftsmonat war sie durchgehend arbeitsunfähig krank. Im Anschluss daran legte sie ein ärztliches Attest vor, in welchem erklärt wurde, für sie gelte ein unbefristetes Beschäftigungsverbot. Durch eine Rückfrage bei den ausstellenden Ärzten erhielt der Arbeitgeber die Auskunft, die Mitarbeiterin habe über Probleme mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen geklagt. Der Arbeitgeber hielt dies für vorgeschoben und stellte die Gehaltszahlungen ein. In dem darauf folgenden Prozess vor dem Arbeitsgericht behauptete die Arbeitnehmerin, sie sei im Betrieb "Mobbing" und "Psychoterror" ausgesetzt. Das Arbeitsgericht gab ihrer Klage statt. Das Urteil wurde vom Landesarbeitsgericht wieder aufgehoben.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hatte jedoch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Bestand. Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass die Arbeitnehmerin für das Bestehen eines Beschäftigungsverbots die uneingeschränkte Beweislast trifft. Beanstandet wurde aber, dass das Landesarbeitsgericht die vorgebrachten Beweise im Vorbringen der Arbeitnehmerin und in den Aussagen der Ärzte nicht vollständig gewürdigt hatte. Es hatte insbesondere nicht geprüft, ob auf Grund einer psychisch verursachten Ausnahmesituation eine Gefahrenlage für Mutter oder Kind bestand. Da Probleme mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen jedoch durchaus eine ein Beschäftigungsverbot begründende Situation darstellen können, wurde das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Urteil des BAG vom 21.03.2001; Az.: 5 A ZR 352/99

 

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