Ablehnung zumutbarer Ersatzarbeit während Beschäftigungsverbots führt zum Verlust des Vergütungsanspruchs

Ist eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft wegen eines Beschäftigungsverbotes gehindert, die vertragliche Arbeitsleistung (hier Nachtbereitschaftsdienst in der Röntgenabteilung) zu erbringen, darf ihr der Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens eine andere Tätigkeit zuweisen. Lehnt die Mitarbeiterin eine solche Arbeit ab, verliert sie ihren Vergütungsanspruch.
Allerdings hat der Arbeitgeber die Ersatztätigkeit so zu konkretisieren, dass die Arbeitnehmerin die Zumutbarkeit der angebotenen Arbeit auch beurteilen kann. Die Weisung, künftig zum Tagdienst zu erscheinen, entsprach hier diesen Anforderungen nicht.

Urteil des BAG vom 15.11.2000; Az.: 5 A ZR 365/99

 

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