Befristung des Arbeitsvertrages für die Dauer der Probezeit und Anwendbarkeit des Mutterschutzgesetzes

Der Arbeitsvertrag mit einer Verkäuferin enthielt hinsichtlich der Probezeit folgende Regelung: "Das Arbeitsverhältnis steht während der ersten sechs Monate unter dem Vorbehalt einer Probezeit. Danach gilt es als unbefristet".
Die Arbeitnehmerin wurde während der Probezeit schwanger. Der Arbeitgeber berief sich auf eine wirksame Befristung des Arbeitsvertrages während der Probezeit. Für die Frage der Anwendbarkeit des Mutterschutzgesetzes kam es daher auf die Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung an.
Eine wirksame Befristung liegt nur dann vor, wenn sie nach dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung eindeutig ist. Dabei gehen - wie die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zeigt - auch noch so geringfügige Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers. Da es keine gesetzliche Bestimmung gibt, dass ein Arbeitsverhältnis für die Dauer der Probezeit automatisch befristet ist, bedarf es insoweit einer eindeutigen Erklärung des Arbeitgebers. Die hier getroffene Regelung enthielt eine solche eindeutige Befristungsabrede jedoch nicht. Auch die Regelung, wonach der Arbeitsvertrag nach de Probezeit unbefristet sein sollte, ließ einen zwingenden Rückschluss hierauf nicht zu.

Urteil des LAG Schleswig-Holstein; Az.: 3 Sa 99/01

 

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