BAG: Frage nach Schwangerschaft bei unbefristeten Verträgen stets unzulässig

Ein Wäschereiunternehmen stellte Anfang Mai 2000 eine Arbeitnehmerin unbefristet ein. Diese wusste bereits seit Mitte April, dass sie schwanger war. Dennoch versicherte sie dem Arbeitgeber vor Abschluss des Vertrages auf dessen Nachfrage hin, dass keine Schwangerschaft vorliege. Anfang Juni 2000 focht der Arbeitgeber den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an, als ihm die neue Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft offenbarte. Er trug vor, für Schwangere stünden bei ihm keine geeigneten Arbeiten zur Verfügung. Deshalb müsse er das Recht haben, nach dem Bestehen einer Schwangerschaft zu fragen und den Arbeitsvertrag anzufechten, wenn die Frage falsch beantwortet werde. Das Bundesarbeitsgericht entschied anders und wich damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag stets dann anfechten, wenn der Arbeitnehmer vor der Einstellung eine zulässige Frage des Arbeitgebers wahrheitswidrig beantwortet hat. Der Arbeitgeber darf jedoch nur solche Fragen stellen, an deren Beantwortung ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse besteht. Fehlt es hieran, ist die wahrheitswidrige Beantwortung nicht rechtswidrig und damit für den Arbeitnehmer unschädlich. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung galt im Allgemeinen, dass die Frage nach der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin unzulässig ist, da sie eine Diskriminierung wegen des Geschlechts bedeutet. Die Arbeitnehmerin kann diese Frage deshalb guten Gewissens falsch beantworten; negative Konsequenzen drohen ihr nicht.

Hiervon machte das Bundesarbeitsgericht bisher eine Ausnahme: Der Arbeitgeber durfte dann nach einer Schwangerschaft fragen und die Arbeitnehmerin musste wahrheitsgemäß antworten, wenn für sie von vornherein ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz eingegriffen hätte. Darauf hatte sich auch das Wäschereiunternehmen im vorliegenden Fall berufen. Das Bundesarbeitsgericht änderte nunmehr jedoch angesichts mehrerer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Frage nach der Schwangerschaft jedenfalls bei einer unbefristeten Einstellung stets unzulässig sei, seine Rechtsprechung.

Da die Arbeitnehmerin die geschuldete Arbeit zumindest nach Ablauf der Schutzfristen leisten könne, ist das Gleichgewicht eines unbefristeten Arbeitsvertrages durch das nur vorübergehende Beschäftigungsverbot nicht entscheidend gestört. Ziel der Frage nach der Schwangerschaft ist es nämlich, die Bewerberin bei Bejahung der Frage allein wegen der Schwangerschaft nicht einzustellen. Diese Diskriminierung wegen des Geschlechts verstößt gegen die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie (76/207/EWG).

Urteil des BAG vom 06.02.2003
2 AZR 621/01
RdW 2003, 659

Urteil des BAG vom 06.02.2003

 

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