Anderer Tätigkeitsbereich bei Schwangerschaft

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes kann eine schwangere Frau, die aufgrund eines Beschäftigungsverbotes ihre bisherige Tätigkeit nicht ausüben kann, verpflichtet sein, vorübergehend eine andere Tätigkeit auszuüben. Dies setzt voraus, daß ihr diese Beschäftigung zugemutet werden kann. Die Schwangere darf keine übermäßige Belastung durch die Arbeit erfahren. "br />
(Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes v. 22.04.1998 – AZ: 5 AZR 478/97 "br />

Bundesarbeitsgericht (v. 22.04.1998); AZ: 5 AZR 478/97

 

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