Ablehnung einer Teilzeitstelle für Mitarbeiterin in Elternzeit wegen Rationalisierungsmaßnahmen unwirksam
Nach dem am 1.1.2001 in Kraft getretenen Teilzeitbeschäftigungsgesetz können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass sie nicht mehr vollzeitig, sondern nur noch „in Teilzeit“ beschäftigt werden. Der Arbeitgeber kann die beanspruchte
Teilzeitbeschäftigung allerdings ablehnen, wenn dadurch betriebliche Belange wesentlich beeinträchtigt werden.
Befindet sich eine Mitarbeiterin in Elternzeit, darf der Arbeitgeber das Teilzeitbegehren nicht mit der Begründung ablehnen, er habe den Arbeitsplatz nicht vertretungsweise neu besetzt, sondern wegrationalisiert. Will der Arbeitgeber Arbeitsplätze ganz oder teilweise abbauen, so ist er gehalten, entsprechende (Änderungs-)Kündigungen auszusprechen. Arbeitnehmer in Elternzeit sind nicht dazu da, Rationalisierungsentscheidungen des Arbeitgebers sozial „abzufedern“, indem sie während der Elternzeit auf eine Teilzeittätigkeit verzichten.
Urteil des LAG Hamm vom 15.02.2006
9 Sa 1601/04
Pressemitteilung des LAG Hamm
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