Geltendmachung der Elternzeit binnen zwei Wochen nach Arbeitgeberkündigung
Macht ein Arbeitnehmer gegenüber einer Kündigung
bzw. Änderungskündigung des Arbeitgebers besonderen Kündigungsschutz geltend, weil bei ihm die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit vorliegen, steht ihm insoweit eine Frist von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung
zu.
Das Landesarbeitsgericht leitet dies aus einer entsprechenden Anwendung des § 9 Mutterschutzgesetz her, wonach eine gekündigte Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber eine bestehende Schwangerschaft innerhalb einer Zweiwochenfrist mitteilen muss.
Urteil des LAG Berlin vom 15.12.2004
17 Sa 1463/04
MDR 2005, 818
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