Keine Jahressonderzahlung bei Mutterschutz


Keine Gratifikation bei Mutterschutz
Wird eine Jahressonderzahlung im Tarifvertrag davon abhängig gemacht, daß ein Arbeitnehmer im Berechnungszeitraum mindestens 21 Tage gearbeitet hat, so stellt sich die Frage, ob bei sogenannten Beschäftigungsverboten diese Voraussetzung erfüllt ist.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zählt die Zeit des Beschäftigungsverbotes während der Mutterschutzfrist nicht als Arbeitsleistung. Erreicht eine Arbeitnehmerin infolge Schwangerschaft die vorgeschriebenen Arbeitstage nicht, geht sie bei der Sonderzahlung leer aus.

Urteil des BAG vom 22.03.1995 5 A ZR 934/93 ZAP EN-Nr. 944/95

 

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