Verspätete Mitteilung einer Schwangerschaft unerheblich bei Nichtvertretenmüssen der Schwangeren

Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist nach § 9 Absatz 1 Mutterschutzgesetz unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist aber dann unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Kann die schwangere Mitarbeiterin die Zweiwochenfrist nicht einhalten, weil sie sich zum Zeitpunkt der Kündigung auf einer Urlaubsreise befindet und muss sie auch mit der Kündigung nicht rechnen, kann die Mitteilung der Schwangerschaft nach Urlaubsrückkehr nachgeholt werden.

Dies gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin bereits vor Urlaubsantritt bekannt war. Zwar sollte die Schwangere dem Arbeitgeber baldmöglichst ihren Zustand bekanntgeben (§ 5 Absatz 1 Mutterschutzgesetz), hierzu besteht jedoch keine Verpflichtung, deren Nichtbeachtung praktische Rechtsfolgen nach sich zieht.

Ergebnis: Die ausgesprochene Kündigung war unzulässig.

Urteil des BAG vom 13.06.1996
2 AZR 736/95

Der Betrieb 1996, 2135

 

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