Grundsätzlich Zustimmungspflicht des Arbeitgebers für Teilerwerbstätigkeit während Erziehungsurlaubs

Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich berechtigt, eine Teilerwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteigt. Die Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger bedarf jedoch der Zustimmung des Arbeitgebers. Verweigert dieser die Zustimmung, kann der Arbeitnehmer Klage auf Erteilung erheben.

Nach § 15 Abs. 4 BErzGG ist der Arbeitgeber berechtigt, die Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch den Arbeitnehmer abzulehnen, wenn dem betriebliche Interessen entgegen stehen. Ein derartiger Fall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit entsprechende Teilzeitbeschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen aufnehmen will.

Urteil des LAG Düsseldorf vom 02.07.1999
14 Sa 487/99

Handelsblatt vom 29.05.2000

 

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