Sorgfältig ausgestelltes ärztliches Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft nicht vom Arbeitgeber angreifbar

Zweifel an ärztlichem Beschäftigungsverbot
Eine schwangere Zahnarzthelferin legte ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Beschäftigungsverbot ihres Arztes vor. Der Arbeitgeber hatte erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Attests und verweigerte die Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Er warf der Arbeitnehmerin vor, sie hätte bei der Untersuchung wahrheitswidrig angegeben, sie sei mit Röntgenarbeiten beschäftigt.

Das Bundesarbeitsgericht stellte nun einige wichtige Grundsätze bei der Behandlung derartiger Fälle zweifelhafter Beschäftigungsverbote auf.

Im Zweifelsfall ist das nachvollziehbare Urteil eines Arztes, der das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet sieht, zu respektieren. Erstellt der Arzt das Attest mit der notwendigen Sorgfalt, hat dieses hohe Beweiskraft. "br />
Dies bedeutet jedoch nicht, daß die ärztliche Bescheinigung vom Arbeitgeber nicht angegriffen werden kann. Ein Beschäftigungsverbot kann zum einen durch eine zusätzliche Untersuchung überprüft werden. Zum anderen können aber auch verschiedene Umstände, wie zum Beispiel falsche Angaben zu den Arbeitsbedingungen (hier Röntgenarbeiten) oder zu den Beschwerden die Richtigkeit widerlegen.

Abschließend wiesen die Arbeitsrichter noch darauf hin, daß die Arbeitnehmerin im Rahmen des Prozesses ihren Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden habe. Anderenfalls ist im Prozeß den Bedenken des Arbeitgebers zu folgen.

Urteil des BAG vom 31.07.1996 5 AZR 4774/95 Der Betrieb 1997, 101

 

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