Kürzung des Krankengeldes verfassungsgemäß

Mit Inkrafttreten des Beitragsentlastungsgesetzes beträgt seit dem 01.01.1997 die Höhe des Krankengeldes nur noch 70 % des Regelentgelts und der Höchstbetrag nur noch 90 % des Netto-Arbeitsentgelts.

Eine alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern hielt die Neuregelung für familienfeindlich, weil sie Alleinerziehende weitaus mehr belaste als doppelverdienende Ehepaare. Das Bundesverfassungsgericht teilte diese Auffassung nicht.

Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem jeweiligen Nettoverdienst, in dem Familienstand und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers bereits hinreichend berücksichtigt sind. Im übrigen räumten die Verfassungsrichter dem Gesetzgeber bei der Schaffung eines wirksamen Familienlastenausgleichs einen weiten Gestaltungsspielraum ein, der bei der gesetzlichen Kürzung des Krankengeldes nicht überschritten wurde.

Beschluß des BVerfG vom 17.02.1997
1 BvR 1903/96

RdW Heft 8/97, Seite III

 

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