Keine Berufsunfähigkeit wegen Empfindlichkeit gegen Tabakrauch im Büro

Nach einer Entscheidung des hessischen Landessozialgerichtes hat eine kaufmännische Angestellte, die an einer Atemwegserkrankung leidet, und die deshalb Tabakrauch nicht ausgesetzt sein darf, keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente. Das Gericht geht davon aus, daß aufgrund der geänderten Einstellung gegenüber dem Passivrauchen im kaufmännischen Bereich mittlerweile genügend rauchfreie Arbeitsplätze angeboten werden. Zudem ist der Schutz vor beeinträchtigendem Tabakrauch am Arbeitsplatz inzwischen gerichtlich anerkannt und daher beim Arbeitgeber auch durchsetzbar.

Hessisches Landessozialgericht (v. 09.02.1999); AZ: L 12 RA 486/98

 

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