Kein Mutterschutzgeld bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit
Darf eine schwangere Arbeitnehmerin wegen einer bei Fortdauer der Beschäftigung bestehenden Gefahr für Mutter und/oder Kind nicht weiterbeschäftigt werden, hat ihr der Arbeitgeber für die Zeit des attestierten Beschäftigungsverbots Mutterschutzgeld zu bezahlen. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn der Schwangeren neben dem schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbot eine Arbeitsunfähigkeit (hier: fortdauernde psychosomatische Störungen) die Arbeit unmöglich machen würde.Für den Arbeitgeber kann diese vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen vorgenommene Einschränkung erhebliche finanzielle Vorteile haben. Wird neben dem Beschäftigungsverbot eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt, endet seine Zahlungspflicht nämlich nach sechs Wochen. Danach steht der Mitarbeiterin nur noch von der Krankenkasse zu zahlendes Krankengeld zu.
Urteil des LAG Niedersachsen vom 20.01.2003
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