Kein Anspruch auf Halbtagstätigkeit

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte klar, dass weder nach europäischem noch nach deutschem Recht für eine Angestellte nach dem Ende des Erziehungsurlaubes mit Rücksicht auf die nicht sichergestellte Betreuung ihres Kindes ein Anspruch auf eine Halbtagstätigkeit besteht.

Ein derartiger Anspruch auf Änderung des Arbeitsvertrages in eine Teilzeitbeschäftigung ergibt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, wenn die Mutter wegen der nicht sichergestellten Betreuung ihres Kindes ansonsten die Berufstätigkeit nicht ausüben kann.

Urteil des LAG Düsseldorf vom 09.04.1996
8 (6) Sa 51/96

Betriebs-Berater 1996, 1941

 

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