Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen bei Arbeitsunfähigkeit

Im Falle der Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen,(vgl.§ 3 EntgeltfortzahlungsG). Danach gilt als arbeitsunfähig, wer aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.
Die Richtigkeit einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Grundsätzlich gilt, daß von der Richtigkeit der Bescheinigung auszugehen ist.

 

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