Detektivkosten bei vorgespiegelter Erkrankung

Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer (hier Vorspiegeln einer Erkrankung) einem Detektiv dessen Überwachung überträgt und der Arbeitnehmer aufgrund der Ermittlungen einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird.

Urteil des BAG vom 17.09.1998
8 AZR 5/97
Betriebs-Berater 1998, 2475
Der Betrieb 1998, 2473
RdW 1999, 154

NJW 1999, 308

 

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