Betriebliche Regelung über Krankmeldung

Nach dem Gesetz ist ein Arbeitnehmer erst bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Bei einer Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich der Betriebsrat zu beteiligen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nur dann ausgeschlossen, wenn dies ausdrücklich in einem anzuwendenden Tarifvertrag bestimmt ist.

Beschluss des BAG vom 25.01.2000
1 ABR 3/99

RdW Heft 4/2000, Seite IV

 

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