Bei Berufsunfähigkeit kein Zwang zu ärztlicher Behandlung

Ein Versicherter braucht der Empfehlung eines von der Versicherung eingeschalteten Sachverständigen, zur Minderung der Berufsunfähigkeit eine bestimmte Behandlung vornehmen zu lassen, nicht Folge leisten, wenn seine behandelnden Ärzte die Therapie nicht erforderlich halten und davon abraten.

Verweigert der Versicherte unter diesen Umständen die Behandlung, wird die Versicherung nicht von ihrer Leistungspflicht frei.

Urteil des OLG Nürnberg vom 26.06.1997
8 U 162/97

Pressemitteilung des OLG Nürnberg

 

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