Bandscheibenverletzung keine Volkskrankheit - zu Recht als Berufskrankheit in BK-Verordnung

Ein Mann war in den Jahren 1955 bis 1993 als Maurer beschäftigt und verrichtete in dieser Zeit schwere Hebe- und Tragetätigkeiten sowie Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung. Da er seit Anfang der Achtzigerjahre Schwierigkeiten mit dem Rücken hatte, beantragte er 1993 die Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit, was die zuständige Berufsgenossenschaft ablehnte. Im anschließenden Sozialgerichtsverfahren vertrat das Landessozialgericht Niedersachsen die Auffassung, dass die Aufnahme dieser Berufskrankheit in die entsprechende Verordnung unwirksam wäre. Es handelte sich um eine sog. Volkskrankheit, die die Bundesregierung nicht hätte berücksichtigen dürfen. "br />
Im Revisionsverfahren kam das Bundessozialgericht zu dem Ergebnis, dass "bandscheibenbedingte Erkrankungen der Wirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung" zu recht und wirksam als Berufskrankheit in die BK-Verordnung aufgenommen sind. Insbesondere stellten die Richter fest, dass sich die Bundesregierung bei der Anerkennung im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage gehalten hat. Sie hat sich auch innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes bewegt, als sie sich den Empfehlungen des ärztlichen Sachverständigenbeirats und zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen angeschlossen hat, die von einer deutlichen Erhöhung des Risikos der belasteten Personengruppen ausgehen. Die Streitsache wurde an das Landessozialgericht zurück verwiesen, das nun noch zu entscheiden hat, ob zwischen der langjährigen wirbelsäulengefährdenden Tätigkeit des Maurers und der bandscheibenbedingten
Erkrankung der Wirbelsäule ein Ursachenzusammenhang besteht.

(Urteil des Bundessozialgerichts v. 23. März 1999; Az.: B 2 U 12/98 R )

 

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