Mitteilung der Urlaubsanschrift bei Erkrankung
Ein türkischer Arbeitnehmer erkrankte während eines Heimaturlaubs. Er rief seinen Arbeitgeber in Deutschland an und teilte ihm die Erkrankung mit. Nach seiner derzeitigen Adresse wurde er im Telefonat nicht gefragt. Wenige Tage später überbrachte ein Kollege dem Arbeitgeber die Krankmeldung. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung mit der Begründung, der angeblich erkrankte Mitarbeiter habe seine Urlaubsadresse nicht mitgeteilt. Dadurch sei eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt nicht möglich gewesen.Im gerichtlichen Verfahren konnte die vorgelegte Krankmeldung nicht beanstandet werden. Das Gericht
Urteil des BAG vom 19.02.1997
5 AZR 83/96
RdW Heft 6/97, Seite IV
Betriebs-Berater 1997, 524
Der Betrieb 1997, 535
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