Kein Anspruch auf einen Nichtraucher-Arbeitsplatz bei ansonstiger Einschränkung der unternehmerischen Tätigkeit
Ein Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf einen Nichtraucher-Arbeitsplatz oder andere Maßnahmen des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz, falls es dadurch zu einer Einschränkung der unternehmerischen Tätigkeit kommt.Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Fall einer seit 16 Jahren bei der Lufthansa beschäftigten Stewardess, die aus gesundheitlichen Gründen ein generelles Rauchverbot auf ihren Flügen durchsetzen wollte. Ein derartiges generelles Rauchverbot würde zu unmittelbaren Wettbewerbsnachteilen der Lufthansa führen, da rauchende Fluggäste dann bei anderen Linien buchen würden. Ausserdem -so die Richter weiter- gehört es auch heute noch zum Berufsbild einer Stewardess, auch in den Raucherzonen der Flugzeuge tätig zu werden.
Im übrigen wurde der gesundheitsbewussten Flugbegleiterin der Einsatz bei rauchfreien Inlandsflügen angeboten. Dies lehnte die Stewardess unter Hinweis auf die damit verbundenen Gehaltseinbußen jedoch ab.
Urteil des BAG vom 08.05.1996
5 AZR 971/94
Der Betrieb 1996, 1042
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