Bedingter Anspruch auf asbestfreien Arbeitsplatz

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes darf ein Arbeitnehmer die Erbringung seiner Arbeitsleistung verweigern, wenn er einer Asbestbelastung am Arbeitsplatz ausgesetzt ist, die nicht mehr zumutbar ist. Die Luft darf höchstens mit einem Wert von 500 bis 1.000 Fasern pro Kubikmeter belastet sein. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, daß die Luft an seinem Arbeitsplatz völlig frei ist, weil auch in der Außenluft geringe Asbestmengen anzutreffen sind. Verweigert der Arbeitnehmer berechtigterweise seine Arbeitleistung, so muß der Arbeitgeber ihm seinen Lohn weiterhin bezahlen.

Bundesarbeitsgericht (v. 19.02.1997); AZ: 5 AZR 942/94

 

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