Kein Annahmeverzug bei Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Kein Annahmeverzug bei Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er die vom Arbeitgeber ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Er ist dann verpflichtet, die vereinbarte Vergütung weiterzubezahlen, ohne hierfür eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu erhalten.
Der Arbeitgeber kommt jedoch dann nicht in Verzug, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit des Angebots außerstande ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens ist nicht auf die subjektive Einschätzung des Arbeitnehmers, sondern auf die objektiven Umstände der Leistungsfähigkeit abzustellen. Ist daher ein Arbeitnehmer objektiv aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, so kann das fehlende Leistungsvermögen nicht allein durch den Willen des Arbeitnehmers ersetzt werden, trotz objektiver Leistungsunfähigkeit einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Ist der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig, so schuldet der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt.
Urteil des BAG vom 29.10.1998 2 AZR 666/97 Der Betrieb 1999, 805
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