Entgeltzahlung im Krankheitsfall trotz Verletzung bei Schlägerei

Der Anspruch auf Entgeltzahlung im Krankheitsfall kann ausgeschlossen sein, wenn den Arbeitnehmer an der Arbeitsunfähigkeit ein Eigenverschulden trifft. Für das Landesarbeitsgericht Köln ist nicht generell davon auszugehen, dass die Teilnahme an einer Schlägerei stets selbst

verschuldet ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer die Schlägerei selbst begonnen oder provoziert hat. Ist dies nicht nachweisbar, kann ein Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben, wenn er sich bei einer Schlägerei verletzt und deshalb arbeitsunfähig wird.

Urteil des LAG Köln vom 14.02.2006
9 Sa 1303/05
Pressemitteilung des LAG Köln

 

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