Lohnfortzahlungsanspruch bei schuldlos ereignetem Arbeitsunfall während Nebentätigkeit

Ein Arbeitgeber ist auch dann zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet, wenn ein Arbeitnehmer bei einer Nebentätigkeit ohne sein Verschulden verletzt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter die Nebentätigkeit gegenüber dem Arbeitnehmer wahrheitswidrig

nicht angegeben hat.

Urteil des LAG Hamm vom08.02.2006
18 Sa 1083/05
Handelsblatt vom 03.05.2006

 

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