Ordnertätigkeit während Arbeitsunfähigkeit
Verzögert ein Arbeitnehmer beharrlich seine Genesung, kann der Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung
berechtigt sein. In besonders schweren Fällen, wie z. B. einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit während der Krankschreibung, kann auch eine fristlose Kündigung
ohne vorherige
Abmahnung gerechtfertigt sein.
Ein wichtiger Grund für eine Kündigung
liegt jedoch dann nicht vor, wenn es sich um eine leichte Betätigung in der Freizeit handelt und der behandelnde Arzt keine besonderen Verhaltensweisen, wie beispielsweise Bettruhe, empfohlen hat. So klagte eine Lagerarbeiterin erfolgreich gegen eine fristlose Kündigung, die der Arbeitgeber ausgesprochen hatte, weil sich die Mitarbeiterin während der Krankheitszeit als Ordnerin bei einem Fußballspiel in der zweiten Bundesliga betätigte, wobei ihre Aufgabe im Freihalten der Gänge und Fluchtwege und ihre Entlohnung in der Gewährung freien Eintritts bestand. Sofern darin überhaupt ein vertragswidriges Verhalten zu sehen war, hätte einer Kündigung
zumindest eine Abmahnung vorausgehen müssen.
Urteil des LAG Hamm vom 16.09.2005
10 Sa 2425/04
Pressemitteilung des LAG Hamm
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