Anspruch auf Karenzentschädigung trotz Berufsunfähigkeit

Ein Arbeitgeber bleibt auch dann an seine Verpflichtung gebunden, einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer wegen eines bestehenden Wettbewerbsverbots für die Dauer eines Jahres eine Karenzentschädigung von 50 Prozent des bisherigen Gehalts zu zahlen, wenn der frühere Mitarbeiter

in dieser Zeit arbeitsunfähig krank und dann sogar berufsunfähig wird.

Für das Bundesarbeitsgericht besteht der Anspruch auf Karenzentschädigung unabhängig davon, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer den Wettbewerb unterlässt oder ob er überhaupt in der Lage ist, eine Konkurrenztätigkeit auszuüben.

Urteil des BAG vom 23.11.2004
9 AZR 595/03
RdW Heft 9/2005, Seite V

 

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